Home Office – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten
Corona und die sich daraus ergebenden neuen Regeln des Miteinanders haben auch erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Immer mehr Arbeitgeber setzen auf Telearbeit, virtuelle Konferenzen und Arbeit im Home Office. Die Digitalisierung der Arbeitswelt hat also durch Covid-19 einen erheblichen Schub erfahren. Dennoch gelten natürlich auch im Home Office arbeitsrechtliche Regelungen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen.
Die wichtigsten Gesetze und Regelungen im Home Office
Das Arbeitszeitgesetz und seine Regelungen
Auch in den eigenen vier Wänden gilt das Arbeitszeitgesetz, das Regelungen für die maximal zulässige Höchstarbeitszeit und zu Ruhepausen und Ruhezeiten enthält. So dürfen Angestellte regulär nur 8 Stunden pro Werktag arbeiten, in Zeiten von vorübergehenden Spitzenbelastungen auch 10 Stunden, Dabei muss eine Regelung mit dem Arbeitgeber über den Ausgleich der Mehrarbeit (Auszahlung als Überstunden oder Freizeitausgleich) auch im Home Office getroffen und eingehalten werden. Wer am Tag länger als 6 Stunden arbeitet, hat Anspruch auf 30 Minuten Pause. Bei mehr als 9 Stunden erhöht sich der Pausenanspruch auf 45 Minuten. Außerdem muss zwischen zwei Arbeitsschichten eine Mindestruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden. An Sonn- und Feiertagen besteht ein generelles Verbot der Beschäftigung bzw. die Verpflichtung, bei einer zulässigen Sonn- und Feiertagsbeschäftigung Ersatzruhetage zu gewähren. Wie der Arbeitnehmer den Nachweis erbringt, dass die vereinbarte Arbeitszeit geleistet wurde, muss jeweils im Einzelfall mit dem Arbeitgeber festgelegt werden. Hier sind je nach Branche und Beschäftigungsart unterschiedliche Möglichkeiten denkbar und möglich.
Der Arbeitsschutz muss auch im Home Office gewährleistet werden
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Diese Verpflichtung gilt – auch wenn einige Arbeitgeber offensichtlich gerne anders sähen – genauso im Home Office. Zwar muss der Arbeitgeber nicht vor Ort kontrollieren, ob etwa die Beleuchtung für die Arbeit am Bildschirm ausreicht oder der Tisch ein ergonomisches Arbeiten ermöglicht. Doch zumindest muss er seine Mitarbeiter aufklären, sie informieren und ggf. anfallende Kosten – z. B. für einen ergonomischen Stuhl oder einen höhenverstellbaren Schreibtisch – ganz oder teilweise übernehmen.
DSGVO und Datenschutz gelten auch in den eigenen vier Wänden
Die Sicherheit vertraulicher und persönlicher Daten hat auch in Zeiten der Pandemie und der Arbeit im Home Office einen besonders hohen Stellenwert. Arbeitgeber müssen darum bei der Einrichtung eines Arbeitsplatzes am privaten Schreibtisch auch dafür sorgen, dass die Anforderungen des Datenschutzes erfüllt werden, etwa durch die Bereitstellung eines entsprechend gesicherten Computers, durch eine VPN-Verbindung oder den Zugang zu einer verschlüsselten Cloud, über die der Datenaustausch erfolgen kann.
Erweiterung des Arbeitsvertrages für Heimarbeit ist sinnvoll
Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag die neuen Spielregeln schriftlich dokumentieren und so Sicherheit für alle Beteiligten schaffen. Bei Unternehmen mit Betriebsrat kann auch eine neue oder ergänzte Betriebsvereinbarung wichtige Eckpunkte festlegen, während individuelle Regelungen diese im jeweiligen Einzelfall konkretisieren. Übrigens besteht trotz Corona und Abstandsregeln (noch) kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Home Office, die Entscheidung liegt daher in der Regel im Ermessen des Arbeitgebers. Das gilt auch für den Fall, wenn einzelne Mitarbeiter bereits ganz oder teilweise von zu Hause aus arbeiten.
Lassen Sie sich von uns beraten
Sollten Sie konkrete Fragen zur Arbeit im Home Office, zu Arbeitsschutzgesetzen oder zum Arbeitsvertrag haben, können Sie uns gerne kontaktieren und einen Beratungstermin in unserer Kanzlei in Kreuztal bei Siegen vereinbaren.
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