Betriebsbedingte Kündigungen infolge wirtschaftlicher Einschnitte durch Corona
Die Coronakrise hat auch für die Wirtschaft schwerwiegende Folgen. Zu der Angst vor Infektion und Krankheit kommt bei vielen Arbeitgebern zusätzlich die Sorge um ihren Job. Seit Monaten gibt es immer mehr betriebsbedingte Kündigungen infolge wirtschaftlicher Einschnitte durch Corona – doch nicht in jedem Fall ist die Kündigung auch rechtens. Die Kanzlei Stahl in Kreuztal bei Siegen erklärt, welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben und wann sich eine Kündigungsschutzklage lohnt.
Warum Corona in der Regel keinen wirksamen Kündigungsgrund darstellt
Das Kündigungsschutzgesetz schützt alle Arbeitnehmer, die seit mehr als einem halben Jahr bei einem Arbeitgeber mit über zehn Mitarbeitern beschäftigt sind. Und natürlich gilt das Kündigungsschutzgesetz auch während der Corona-Pandemie weiter. Baut ein Arbeitgeber in Folge wirtschaftlicher Einschnitte wegen Corona Stellen ab, muss er trotzdem die entsprechenden Vorschriften einhalten, etwa korrekte Sozialauswahl, ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats und die Wahl des mildesten Mittels.
Ein milderes Mittel als die Kündigung ist etwa eine Versetzung: Wenn Ihr Arbeitgeber Sie im Betrieb auch anderweitig einsetzen könnte, lohnt es sich auf jeden Fall, die betriebsbedingte Kündigung anzufechten. Sozialauswahl bedeutet, dass die am wenigsten schutzbedürftigen Mitarbeiter zuerst entlassen werden. Das sind in der Regel jüngere Mitarbeiter, die noch nicht lange im Betrieb arbeiten und keine Familie, Unterhaltsverpflichtungen oder Behinderung haben.
Bei vorübergehenden wirtschaftlichen Einschnitten können Arbeitgeber statt mit betriebsbedingten Kündigungen auch erst einmal mit Überstundenabbau oder Kurzarbeit reagieren, um den corona-bedingten Engpass zu überbrücken. Schwierig wird es allerdings, wenn der Betrieb wegen der Umsatzeinbrüche komplett schließen muss. Oder wenn Sie in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern arbeiten oder erst seit kurzer Zeit – noch kein halbes Jahr – dabei sind.
Wir beraten Sie gern über Ihre Rechte und das Rechtsmittel der Kündigungsschutzklage, auch wenn Sie nicht in der Region Siegen, Kreuztal oder Hilchenbach wohnen. Sie können uns telefonisch erreichen oder unser Kontaktformular für Ihre Anfrage nutzen - wir melden uns dann rasch bei Ihnen zurück, um die rechtlichen Möglichkeiten mit Ihnen zu besprechen oder einen ausführlicheren Termin zu vereinbaren.
Fristlos entlassen wegen Corona? Das darf der Arbeitgeber nicht
Fristlose Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen sind grundsätzlich nicht zulässig. Darum darf Ihr Arbeitgeber auch keine fristlose Kündigung in Folge wirtschaftlicher Einschnitte wegen Corona aussprechen, sondern muss die geltenden Kündigungsfristen einhalten.
Auch wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne darf Ihnen nicht gekündigt werden. Denn dadurch fallen Sie höchstens für 14 Tage aus. Und weil das aller Voraussicht nach nur einmal geschehen wird, liegt auch kein Grund für eine personenbedingte Kündigung vor. Dasselbe gilt übrigens auch, wenn Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben und krankheitsbedingt nicht arbeiten können.
Greift bei Ihrem Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz bzw. genießen Sie besonderen Kündigungsschutz aufgrund von Alter, Familie, langer Betriebszugehörigkeit oder Ähnlichem, können Sie davon ausgehen, dass sich auch in Zeiten von Corona eine Kündigungsschutzklage für Sie lohnt. So können Sie die betriebsbedingte Kündigung juristisch angreifen und bis vor das Arbeitsgericht gehen.
Die meisten Arbeitgeber wissen auch, dass in der Regel eine Kündigungsschutzklage gute Erfolgschancen hat, und bieten dann lieber üppige Abfindungen an, als gekündigte Mitarbeiter weiterbeschäftigen zu müssen. Das kann bei einem problematischen oder bereits zerrütteten Vertrauensverhältnis eine gute Alternative sein, die Ihnen Zeit und Luft für die berufliche Neuorientierung bietet. Wir helfen Ihnen, geschickt zu verhandeln und so das Beste für sich herauszuholen.
Die Kanzlei Stahl in Kreuztal bei Siegen ist Ihr verlässlicher Rechtsbeistand und Lösungsfinder bei juristischen Problemen. Wir wollen, dass Ihnen Recht geschieht, und bieten Ihnen Rat und Hilfe bei einer betriebsbedingten Kündigung bzw. Kündigungsschutzklage. Melden Sie sich – wir finden eine gute Lösung.
Lassen Sie sich von uns beraten
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Stahl Rechtsanwälte | Notare | Fachanwälte
Marburger Straße 2 | 57223 Kreuztal
Telefon 0 27 32 / 5 59 18-0 | Telefax 0 27 32 / 5 59 18-20
E-Mail info@stahl-kreuztal.de